Dienstag, 10. November 2009

Keine Zulässigkeitsvorausetzung für ein Bürgerbegehren –

Information Nr. 3, 9. November 2009
Mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19. Juli 2005 wurde die Kombilösung beschlossen, ebenso am 21.10.2008 die Umsetzungs-reihenfolge „Baubeginn Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig“ – ebenfalls mit allen Stimmen der FDP-Fraktion. Gegen beide Beschlüsse ist innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Fristen des § 21 Abs. 3 Satz 3,2 Halbsatz Gemeindeordnung/ GemO (sh. Rückseite) kein Bürgerbegehren anhängig gemacht worden. Deshalb war und ist für die liberale Fraktion klar, dass das Bürgerbegehren des 23.10.2009 rechtlich gescheitert ist.

„Die Kombilösung mit den beiden Teilprojekten ist unabhängig von der planungsrechtlichen Verfahrensgestaltung … eine gemeinsame, sachlich nicht voneinander trennbare Maßnahme. Denn nur mit beiden Teilprojekten lässt sich das gesetzte Ziel der Verbesserung des ÖPNV und einer straßenbahnfreien Fußgängerzone in der Innenstadt realisieren...“. (zit. aus Verwaltungsvorlage Nr. 135, S. 10 zum 17.11.2009) Danach ist ein Bürgerbegehren gegen ein einzelnes Element dieses Gesamtpaketes gesetzlich nicht möglich, da es im „Planfeststellungsverfahren“ nach dem Personenbeförderungsgesetz des Regierungspräsidiums für rechtens erachtet wurde.

Ein weiterer Punkt in der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist das „Prinzip der Vertragstreue“. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren, wenn es die allgemein geltenden Grundsätzen der Vertragstreue verletzten würde. Da der KASIG inzwischen die Submissionsergebnisse der Rohbauphase vorliegen, befindet sich das Projekt im Vergabeverfahren und ein Bürgerbegehren wäre ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vertragstreue.

Schon diese Gründe rechtfertigen die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht. Und deshalb können die ca. 22.000 gültigen Stimmen nur als politische Willensbekundung einer Minderheit betrachtet werden. Dem Bürgerentscheid zur Kombilösung vom September 2002 stimmten ca. 83.000 Bürger und Bürgerinnen zu, die Gegner erreichten damals ca. 65.000 Stimmen. Insofern ist die heutige Argumentation der Gegner der Kombilösung „Schönfärberei“, wenn sie von einer großen Mehrheit in der Bevölkerung sprechen. Auch von einem Kippen der Stimmung kann hier wohl kaum gesprochen werden, zumal wenn man in Rechnung stellt, dass die Unterschriften über gut zwei Monate hinweg gesammelt wurden.

Die FDP-Fraktion hat sich wiederholt - insbesondere auch im Kommunalwahlkampf - für die Kombilösung ausgesprochen. Und auch nach der Kommunalwahl steht die liberale Fraktion zu ihrem Wort.


Erläuterung aus dem Landesrecht Baden-Württemberg:

Gemeindeordnung § 21 / Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sowie über
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
(3) Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.

Es muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden mit mehr als 200 000 Einwohnern von 20 000 Bürgern.

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