Mittwoch, 18. November 2009

Keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Bürgerbegehren und kein Moratorium

Für die FDP-Fraktion nahm in der Gemeinderatssitzung am 17.11.2009 zu TOP 5
A ) Entscheidung über Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Bürgerbegehren,
B) Antrag GRÜNE-Fraktion sowie Stadträte Die LINKE und FW, die Fraktionsvorsitzende Rita Fromm Stellung:

Heute, in dieser Debatte geht es nur um die Entscheidung der Rechtmäßigkeit in der Bewertung zu einem Bürgerbegehren. Die Gesetzgebung hat dafür hohe Hürden gesetzt. Die gelten für alle! Deshalb ist die Bewertung - ob das Bürgerbegehren zulässig ist oder nicht, kein politisches Entscheidungskriterium, sondern ein rechtliches Verfahren.
FDP-Fraktion sieht keine Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren – und zwar aus folgenden Rechtsgründen:
1. Mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19. Juli 2005 wurde die Kombilösung beschlossen, ebenso am 21.10.2008 die Umsetzungsreihenfolge „Baubeginn Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig“ – ebenfalls mit allen Stimmen der FDP-Fraktion. Gegen beide Beschlüsse ist innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Fristen des § 21 Abs. 3 Satz 3,2 Halbsatz Gemeinderordnung/ GemO kein Bürgerbegehren anhängig gemacht worden. Deshalb war und ist für die liberale Fraktion klar, dass das Bürgerbegehren des 23.10.2009 rechtlich gescheitert ist.
2. „Die Kombilösung ist mit den beiden Teilprojekten eine gemeinsame, sachlich nicht voneinander trennbare Maßnahme. Denn nur mit beiden Teilprojekten lässt sich das gesetzte Ziel der Verbesserung des ÖPNV und einer straßenbahnfreien Fußgängerzone in der Innenstadt realisieren...“, so heißt es in der Vorlage und so sind auch die Bewilligungsbescheide zur Finanzierung durch Bund und Land sowie den Beschlüssen des Gemeinderates.
3. Demnach ist ein Bürgerbegehren gegen ein einzelnes Element dieses Gesamtpaketes gesetzlich nicht möglich. Wenn die Gegner der U-Strab – und nur diesen Teil prangern sie als so genanntes „Millionengrab“ an – verlangen, einen Bürgerentscheid zu einem Teilprojekt durchzuführen, übersehen sie wissentlich, dass damit auch die Rechtsgrundlage für die Bundes- und Landesfinanzierung entfällt – da sie den Kriterien der Standardisierten Bewertung nicht mehr entspricht und die Kosten allein von der Stadt Karlsruhe aufgebracht werden müssten.
4. Ein weiterer Punkt in der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist das „Prinzip der Vertragstreue“. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren, wenn es die allgemein geltenden Grundsätzen der Vertragstreue verletzten würde. Da der KASIG inzwischen die Submissionsergebnisse der Rohbauphase vorliegen, befindet sich das Projekt im Vergabeverfahren und ein Bürgerbegehren wäre ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vertragstreue. Und liebe Kolleginnen und Kollegen, nach nationaler und internationaler Rechtsauffassung sind „Verträge einzuhalten“. Ihre Forderung nach einem Bürgerbegehren würde ein ehernes Recht missachten.
5. Schon diese Gründe rechtfertigen die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht. Und deshalb können die ca. 22.000 gültigen Stimmen nur als politische Willensbekundung einer Minderheit betrachtet werden. Dem Bürgerentscheid zur Kombilösung vom September 2002 stimmten ca. 83.000 Bürger und Bürgerinnen zu, die Gegner erreichten damals ca. 65.000 Stimmen. Insofern ist die heutige Argumentation der Gegner der Kombilösung „Schönfärberei“, wenn sie von einer großen Mehrheit in der Bevölkerung sprechen. Auch von einem Kippen der Stimmung kann hier wohl kaum gesprochen werden, zumal wenn man in Rechnung stellt, dass die Unterschriften über gut zwei Monate hinweg gesammelt wurden.

Die falsche Behauptungen, die ständig von Gegnern der Kombilösung wiederholt werden, werden, werden nicht richtiger. Und meine Fraktion läßt sich davon nicht mürbe machen. Wir haben uns wiederholt - insbesondere auch im Kommunalwahlkampf - für die Kombilösung ausgesprochen. Und auch nach der Kommunalwahl steht die liberale Fraktion zu ihrem Wort.

Zum Antrag eines Moratoriums: Grundsätzlich dient es dazu, eine bestimmte Angelegenheit aufzuschieben oder vorläufig zu unterlassen, um mittels einer Übereinkunft nach Alternativen zu suchen.
Hierzu sehen wir keine Veranlassung, denn die Bevölkerung und der Gemeinderat haben sich nach intensiver Prüfung nun mal für die Kombilösung entschieden, dabei sind auch Alternativen geprüft und bewertet worden.
Nach unserer Auffassung sind die rechtlichen Gründe, die sich aus der Nichtzulässigkeit des Bürgerbegehrens ableiten, so schwerwiegend, dass ein Moratorium bzw. eine gütliche Einigung – wie? - keinerlei Sinn ergibt.

Allerdings erwarten wir von der Stadtverwaltung, der Aufsichtsratsvorsitzenden der KASIG und dem Geschäftsführer Dr. Casazza, dass sie mit vertrauensbildende Maßnahmen für die Kombilösung reagiert, die über das hinausgehen, was leider durch die bisherigen werblichen Infos leider nur sehr oberflächlich geschehen ist.

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